Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie zusammengefasst und hier direkt beantwortet. Falls Sie weitere Informationen benötigen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Viele der folgenden Begriffe sind ebenfalls im Merkblatt „Vorsorgeausweis“ auf den Seiten 10 und 11 erläutert. Am schnellsten finden Sie einen Begriff über die Suchfunktion oben rechts auf unserer Webseite.
Der gemeldete Jahreslohn entspricht dem vom Arbeitgeber mitgeteilten mutmasslichen AHV-Jahreslohn.
Der versicherte Jahreslohn ergibt sich aus dem gemeldeten Jahreslohn abzüglich des Koordinationsabzugs (Lohnteil, der bereits in der AHV versichert ist). Gibt es gemäss Vorsorgeplan keinen Koordinationsabzug, so gilt der gesamte Lohn als versichert.
Mit den Beiträgen finanzieren Sie zusammen mit dem Arbeitgeber die versicherten Leistungen. Dabei übernimmt der Arbeitgeber mindestens den gleichen Anteil wie alle Arbeitnehmer zusammen. Der monatliche Gesamtabzug setzt sich aus den Sparbeiträgen, den Risikobeiträgen, dem Beitrag für den Teuerungs- und Sicherheitsfonds sowie dem Beitrag für die Insolvenz und den personengebundenen Verwaltungskosten zusammen. Bei Vorsorgekassen mit Unterdeckung kann auch ein zusätzlicher Sanierungsbeitrag erhoben werden. Die Sparbeiträge dienen der Äufnung des Sparkapitals. Dieses bildet die Basis für die Berechnung der Altersrente. Die Risikobeiträge werden zur Finanzierung der Todesfall- und Invaliditätsleistungen verwendet.
Das Sparkapital setzt sich zusammen aus den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Einmaleinlagen, den Sparbeiträgen und den jährlichen Zinsen, abzüglich der vorbezogenen Beträge (Wohneigentumsförderung, Scheidung). Anstelle des Begriffs Sparkapital werden ebenfalls die Begriffe Alterskapital und Altersguthaben verwendet.
Obligatorische Vorsorge (BVG-Minimum)
Es handelt sich um die Vorsorge, die gemäss BVG-Gesetz auf der Grundlage eines Jahreslohnes von mindestens CHF 22'050 (Eintrittsschwelle) bis höchstens CHF 88'200 versichert wird. Falls der Vorsorgeplan es vorsieht, kann auch ein Jahreslohn unter CHF 22'050 versichert werden.
Überobligatorische Vorsorge
Es handelt sich um die Vorsorge, die über das BVG-Minimum hinausgeht und die auf der Grundlage des Jahreslohnes über CHF 88'200 versichert wird.
Im Einklang mit den Bestimmungen des Vorsorgereglements können Sie einen Teil oder das gesamte Sparkapital zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum verwenden. Siehe dazu das Feld „Maximal möglicher Vorbezug für Wohneigentum" auf Ihrem Vorsorgeausweis sowie das zu diesem Thema ausgearbeitete Merkblatt.
Auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis werden getätigte Verpfändungen oder Vorbezüge des Sparkapitals aufgelistet. Wird ein Teil des Sparkapitals infolge Ehescheidung an den geschiedenen Ehepartner überwiesen, wird dies ebenfalls ausgewiesen.
Es handelt sich um das Altersguthaben, das aus früheren Vorsorgeverhältnissen stammt und das Sie zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen lassen müssen. Die Übertragung von früheren Freizügigkeitsleistungen wird vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Das sind die von Ihnen freiwillig getätigten Einzahlungen zur Verbesserung der Altersleistung. Um zu wissen, wie viel Kapital Sie noch einzahlen können, siehe „Maximal mögliche Einkaufssumme" auf dem Vorsorgeausweis.
Sie entspricht der Summe, die Sie einbringen können, um die maximalen reglementarischen Altersleistungen einzukaufen. Wird die Summe auf Ihrem Vorsorgeausweis mit „0" ausgewiesen, dann sind bereits die höchst möglichen Altersleitungen versichert. Der Einkauf von Altersleistungen unterliegt speziellen gesetzlichen Bestimmungen, siehe dazu das zu diesem Thema ausgearbeitete Merkblatt „Freiwilliger Einkauf“.
Wenn Sie sich vorzeitig pensionieren lassen, fällt Ihr Alterskapital bzw. Ihre Altersrente niedriger aus. Sie können diese Leistungskürzung auskaufen und in Form einer Einmaleinlage einzahlen. Der maximal mögliche Auskauf wird auf Anfrage berechnet.
Bei einer vorzeitigen Pensionierung erhalten Sie noch keine Altersrente der AHV. Bis zum Beginn dieser AHV-Rente können Sie eine Überbrückungsrente beziehen, die von Ihnen finanziert wird und deren Höhe Sie selber bestimmen. Sie darf allerdings nicht höher sein als die AHV-Rente, die Sie ab ordentlichem AHV-Alter zu erwarten hätten. Weitere Einzelheiten finden Sie im Vorsorgereglement.
Sie entspricht dem im Zeitpunkt des Austritts vorhandenen Sparkapital.
Der Umwandlungssatz ist der Prozentsatz, mit dem das angesparte Alterskapital in eine Rente umgewandelt wird. Er wird vom Stiftungsrat festgelegt. Die Altersrente entspricht aber mindestens der minimalen Rente gemäss BVG.
Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag für die Risiken Invalidität und Tod bzw. ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag für die Altersvorsorge. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus den einbezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sparbeiträgen, den Zinsen und Einlagen, abzüglich allfälliger Bezüge (Wohneigentumsförderung, Scheidung) und aus dem Umwandlungssatz.
Siehe unter Punkt 2 „Koordinierter Jahreslohn“.
Auskunft über alle versicherten Leistungen gibt der persönliche Vorsorgeausweis. Einen Musterausweis samt Erläuterungen finden Sie auf unserer Webseite im Merkblatt „Vorsorgeausweis“.
Beim Wechsel des Arbeitgebers wird das angesparte Alterskapital in der Regel an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen und Ihnen eine entsprechende Abrechnung zugestellt. Prüfen Sie diese Abrechnungen oder fragen Sie bei Ihren vorherigen Arbeitgebern nach. Hilfestellung bei der Suche bietet die Zentralstelle 2. Säule ZAS des Sicherheitsfonds. Dort kann man ein kostenloses Gesuch stellen.
Ihr Alterskapital besteht aus
Das im Pensionierungsalter zu erwartende Alterskapital ist auf der Rückseite Ihres persönlichen Vorsorgeausweises aufgeführt unter „Leistungen bei ordentlicher Pensionierung/Voraussichtliches Alterskapital“.
Die sich aus dem Alterskapital ergebende Altersrente ist ebenfalls auf dem Vorsorgeausweis ausgewiesen. Die Jahresrente wird wie folgt gerechnet: Im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenes Alterskapital multipliziert mit dem Umwandlungssatz.
Sie können das ersparte Alterskapital in Form einer lebenslänglichen Rente bzw. ganz oder teilweise als Kapital beziehen. Falls Sie sich einen Teil des Alterskapitals oder das gesamte Kapital auszahlen lassen möchten, müssen Sie uns spätestens 1 Monat im Voraus schriftlich darüber informieren. Falls Sie in den letzten drei Jahren vor der Pensionierung Einkäufe getätigt haben, ist eine Kapitalauszahlung aus steuerrechtlichen Gründen nicht gestattet. Wir empfehlen Ihnen, das zu diesem Thema ausgearbeitete Merkblatt „Kapital oder Rente“ aufmerksam zu lesen.
Sie sind über Ihren Arbeitgeber gegen Arbeitsunfähigkeit versichert. Es besteht eine Lohnfortzahlung. Wie lange und in welchem Masse diese besteht, klären Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber. Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit an, meldet uns Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit und schickt uns alle erforderlichen Unterlagen. Es wird dann geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung erfüllt sind.
Sind alle Voraussetzungen für eine Leistungserbringung erfüllt, werden Sie nach Ablauf der Wartefrist von der Zahlung aller Ihrer Beiträge befreit.
Sobald wir von Ihnen die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erhalten haben, richten wir nach einer Wartefrist von 12 oder 24 Monaten (je nach Vorsorgeplan) eine Invalidenrente aus. Die Höhe der Invalidenrente ist im Vorsorgeplan definiert, der Betrag ist auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis aufgeführt. Der Sparprozess wird beitragsbefreit fortgesetzt, längstens bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zu Ihrer Pensionierung.
Die Valitas vollzieht die ihr zukommenden Scheidungsurteile schweizerischer Gerichte, z.B. die Übertragung von Altersguthaben an den geschiedenen Ehegatten. Dies kann – je nach Vorsorgeplan – nicht nur Auswirkungen auf die zukünftige Altersrente haben, sondern auch auf die Risikoleistungen (Invalidität und Tod). Für weitere Auskünfte empfehlen wir Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Es sind Hinterlassenenleistungen versichert, zumeist eine Partnerrente, eine Waisenrente sowie ein Todesfallkapital, sofern dieses nicht zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen eingesetzt wird. Die für Ihre Hinterlassenen versicherten Leistungen sind auf Ihrem Vorsorgeausweis aufgeführt. Die Erläuterungen dazu können Sie gerne im Merkblatt „Vorsorgeausweis“ nachlesen. Die Leistungsvoraussetzungen sind im Vorsorgereglement ab Seite 24 „Leistungen im Todesfall“ definiert.
Sowohl für den/die Ehepartner/in als auch für den/die Lebenspartner/in sind vor und nach der Pensionierung Hinterlassenenleistungen versichert. Für Lebenspartner/innen gelten alle Bestimmungen für Ehepartner sinngemäss. Im Todesfall ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente, dass die Valitas durch die verstorbene Person zu deren Lebzeiten schriftlich über die Partnerschaft informiert wurde. Falls Sie einen Lebenspartner/eine Lebenspartnerin begünstigen möchten, melden Sie uns dies bitte.
Für eingetragene Partner/innen gemäss Partnerschaftsgesetz gelten alle Bestimmungen für Ehepartner sinngemäss.
Dies ist von Firma zu Firma unterschiedlich, geregelt werden die Bestimmungen im Vorsorgeplan, den Sie bei Ihrem Arbeitgeber einsehen können bzw. erhalten.
Wenn Sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, sind Sie über die ALV obligatorisch gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert. Die obligatorische Vorsorge können Sie freiwillig weiterführen. Die entsprechenden Auskünfte zu den Möglichkeiten erhalten Sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Ja, Sie können freiwillig Einzahlungen zur Verbesserung der Altersleistung tätigen. Um zu wissen, wie viel Kapital Sie noch einzahlen können, siehe „Maximal mögliche Einkaufssumme" auf dem Vorsorgeausweis. Die berechnete Einkaufssumme gilt nur per Stichtagsdatum des Vorsorgeausweises.
Ob ein Einkaufsbetrag abgezogen werden kann oder nicht, bestimmt alleine das für Sie zuständige Steueramt. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor einem Einkauf beim Steueramt zu erkundigen.
Ja, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen müssen Sie dieses Kapital einzahlen.
Der Betrag, den Sie höchstens alle 5 Jahre aus der Vorsorge für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwenden können, ist auf Ihrem Vorsorgeausweis aufgeführt. Siehe dazu das Feld „Maximal möglicher Vorbezug für Wohneigentum" sowie das zu diesem Thema ausgearbeitete Merkblatt. Er beträgt mindestens CHF 20‘000. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft.
Hier gilt es zu unterscheiden, ob Sie das Vorsorgegeld für eine Verpfändung oder für einen Vorbezug verwenden. Bei einer Verpfändung passiert nichts, solange das Pfand nicht vom Pfandgläubiger eingelöst wird. Wird das Pfand eingelöst, dann sind die Auswirkungen die gleichen wie bei einem Vorbezug.
Der Vorbezug wird vom vorhandenen Altersguthaben in Abzug gebracht. Dadurch werden die künftigen Altersleistungen gekürzt. Auch die Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall können gegebenenfalls gekürzt werden. Eine freiwillige Zusatzversicherung auf privater Basis kann diese Einbusse abdecken.
Der Vorbezug kann jederzeit ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, jedoch spätestens 1 Monat vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10‘000, ausser bei der Rückzahlung eines Vorbezugs für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft. Siehe auch das entsprechende Merkblatt.
Wenn Sie einen unbezahlten Urlaub nehmen, kann Ihr Arbeitgeber mit Ihnen vereinbaren, ob Ihre Beiträge an die Vorsorge sistiert, im bisherigen Rahmen weiter geleistet werden oder ob nur die Risikoversicherung weiter geführt wird. Sobald im Unternehmen eine Regelung betreffend unbezahlten Urlaub im Einverständnis mit der Verwaltungskommission getroffen worden ist, gilt sie für alle Versicherten des Vorsorgewerks Ihres Arbeitgebers. Das Sparkapital wird bei einem unbezahlten Urlaub weiterhin verzinst. Tritt ein Versicherungsfall während des unbezahlten Urlaubs ein, sind die Ansprüche auf das im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses vorhandene Sparkapital begrenzt. Die Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber muss der Stiftung schriftlich mitgeteilt werden. Die Weiterführung der Vorsorge bei unbezahltem Urlaub dauert maximal ein Jahr.
Während Ihres Mutterschaftsurlaubs (gesetzlicher Mindestanspruch = 14 Wochen) wird Ihre Vorsorge in der Regel weiter geführt, und Sie geniessen eine achtzigprozentige Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers in Form von Taggeldern. Da etliche Arbeitgeber bessere Lösungen vorgesehen haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit der bei Ihrem Arbeitgeber für Personalvorsorgefragen zuständigen Person in Verbindung zu setzen.
Während des Militärdienstes wird Ihre Vorsorge in der Regel weiter geführt, und Sie geniessen eine Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers von mindestens 80 %: Manche Arbeitgeber vergüten zusätzlich 20 %, dies ist jedoch freiwillig. Für weitergehende Auskünfte empfehlen wir Ihnen, sich mit der bei Ihrem Arbeitgeber für Personalvorsorgefragen zuständigen Person in Verbindung zu setzen.
Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, wechseln Sie auch meistens die Pensionskasse. Das Sparkapital – auch Freizügigkeitsleistung genannt – müssen Sie gemäss den gesetzlichen Bestimmungen an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen lassen.
Wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen und in einen Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ziehen, in dem Sie weiter versicherungspflichtig sind, ist die Barauszahlung des obligatorischen Teils der Freizügigkeitsleistung (BVG-Obligatorium) nicht möglich. Er wird auf ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz überwiesen und kann vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters nicht bar ausgezahlt werden.
Der überobligatorische Teil kann jedoch bar ausgezahlt werden. Ziehen Sie in ein Land ausserhalb der EU/EFTA, können Sie sich die gesamte Freizügigkeitsleistung bar auszahlen lassen.
Sie sind nicht sicher, ob Sie im neuen Wohnsitzland versicherungspflichtig sind? Am besten Sie informieren sich beim Sicherheitsfonds BVG.
Falls Sie die Schweiz verlassen und beschliessen, wieder zurück zu kehren, und Sie in der Schweiz wieder versicherungspflichtig werden, müssen Sie die bezogene Freizügigkeitsleistung wieder einzahlen!
Wenn Sie die Schweiz verlassen, Wohnsitz im Ausland nehmen und sich das angesparte Altersguthaben (Freizügigkeitsleistung) bar auszahlen lassen, unterliegt die Barauszahlung der Quellensteuer. Deren Höhe richtet sich nach den Tarifen des Kantons, in dem die Sammelstiftung ihren Sitz hat.